Berlin. Hate Speech, Fake News, Cybermobbing. Die Liste von persönlichkeits- und rufschädigenden Delikten im Internet lässt sich nahezu beliebig fortsetzen. Das Ziel einiger Onlineportale ist nicht Aufklärung, Information oder Meinungsäußerung, sondern die Realisierung eines perfiden Geschäftszwecks: Unternehmen oder Personen sollen öffentlich „hingerichtet“ werden, indem auf eigens hierfür errichteten Onlineportalen vor den Geschäften der „schwarzen Schafen“ gewarnt wird.
Die angeprangerten Unternehmen werden im Anschluss erpresst und für die Löschung der diffamierenden Veröffentlichungen hohe Summen – teils Millionenbeträge – verlangt. Wird den Forderungen nicht nachgegeben, müssen die Betroffenen weitere Veröffentlichungen mit ständigen Steigerungen der beleidigenden Inhalte ertragen. Für die verleumdeten Personen und Unternehmen sind die Folgen meist gravierend. Schwere Fälle von Cybermobbing und Diffamierungen im Internet endeten dramatisch – in Suiziden und Insolvenzen.
NetzDG: Keine Regulierung von Hassportalen und Suchmaschinen
Zu Recht wurde von der Bundesregierung festgestellt, dass es einer Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken bedarf, um objektiv strafbare Inhalte wie „Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens“ unverzüglich zu entfernen. Mit dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat der Gesetzgeber reagiert und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betroffene von Onlinemobbing und Falschberichterstattung im Internet teilweise verbessert.
Trotzdem weist das NetzDG problematische Regulierungslücken auf. Während Social-Media-Portale in Zukunft stärker reguliert werden, fallen andere wichtige Verbreitungskanäle nicht unter den Anwendungsbereich des NetzDG. Ausgerechnet Internetportale, die eigens für die Verbreitung von strafbaren Handlungen errichtet wurden, unterliegen auch in Zukunft keiner gesetzlichen Regulierung. Gleiches gilt für die großen Suchmaschinenbetreiber, deren Suchfunktionen „Fake-News“ erst einem Millionenpublikum zugänglich machen.
Top 3: Regulierungslücken, die unverzüglich beseitigt werden müssen
- Für Betroffene von Falschberichterstattung muss eine effektive, rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, um Portalbetreiber zeitnah an einer weiteren Verbreitung von rechtsverletzenden Inhalten zu hindern. Der Rechtsschutz muss auch gegenüber Portalbetreibern mit Sitz im Ausland Anwendung finden.
- Portalbetreiber und Suchmaschinenanbieter, insbesondere solche mit Niederlassungen in Europa, sollten von Betroffenen auch im Inland in Haftung genommen werden können. Das Versteckspiel hinter US-Muttergesellschaften oder Offshore-Gesellschaften darf nicht weiter zu einer rechtlichen Unsicherheit, hohen Kosten und zeitlichen Verzögerungen für die Geschädigten von Cybermobbing führen.
- Suchmaschinenanbieter sollten genauso wie die Betreiber von sozialen Netzwerken unter die Regulierungen des NetzDG fallen und verpflichtet werden, rechtsverletzende Inhalte nach Kenntnisnahme zu prüfen und zu entfernen. Die Entscheidungen der Suchmaschinenanbieter auf Löschanfragen sollten zeitnah getroffen werden und gerichtlich überprüfbar sein.